Erziehungsrente

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Die Erziehungsrente ist eine Rentenart im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Sie zählt zwar zu den Renten wegen Todes (§ 33 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI). Im Unterschied zur Witwen- oder Waisenrente wird sie jedoch aus der Versicherung des Überlebenden gezahlt und gehört daher nicht zu den Hinterbliebenenrenten.[1]

Anspruch auf Erziehungsrente besteht gem. § 47 SGB VI, wenn

  • der oder die Hinterbliebene mindestens fünf Jahre lang Rentenbeiträge einzahlte
  • die Ehe ab dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde – oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 für den Unterhaltsanspruch DDR-Recht galt
  • der geschiedene Ehegatte starb, solange man ein eigenes Kind erzieht oder ein Kind des Verstorbenen (auch Stiefkind, Pflegekind, Enkel, Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendete. Gleiches gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes.
  • der Renten-Bezieher noch nicht die Regelaltersgrenze erreichte
  • man unverheiratet blieb und keine eingetragene Lebenspartnerschaft einging.

Die Einkommensanrechnung erfolgt analog zur Witwenrente nach § 97 SGB VI. Anspruch auf Erziehungsrente besteht auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchführt wurde. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind hierbei der Ehe gleichgestellt.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Erziehungsrente. Haufe.de, abgerufen am 1. Dezember 2023.