Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) ist eine seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts bei Hilfebedürftigkeit.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Unterstützung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum abgedeckt werden soll. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.

Der Gesetzgeber hatte zunächst ein eigenständiges Grundsicherungsgesetz (GSiG) verabschiedet, um die Gewährung von Sozialhilfe zu vermeiden.[1] Damit entstanden jedoch zahlreiche Probleme in der Praxis aufgrund des Nebeneinanders zweier beinahe identischer Unterhaltsleistungen (Sozialhilfe/Grundsicherung) und des möglichen Parallelbezugs z. B. bei vollstationärer Pflege. Die Integration in die Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2005 im SGB XII führte insoweit zu einer Klärung der Rechtsanwendung, als nun die meisten sonstigen Regelungen der Sozialhilfe auch für die Grundsicherung gelten. Jedoch ist das eine Abkehr von der Grundidee, Sozialhilfe zu vermeiden, da nunmehr lediglich eine modifizierte Form von Sozialhilfe vorliegt, die allgemein in Sozialämtern beantragt werden muss. Allerdings kann nun in der Praxis ein erheblicher Aufwand bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigung gegenüber der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) nach dem SGB II und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bei dem Personenkreis der 18- bis 64-Jährigen entstehen, weil eine Zuordnung nach dem Merkmal der „dauernden vollen Erwerbsminderung“ vorzunehmen ist, welches regelmäßig eine medizinische Begutachtung (s. u.) erforderlich macht.

Der Zweck der Grundsicherung „[…] besteht darin, für alte und für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt.“[1] So genannter versteckter oder verschämter Altersarmut soll u. a. vorgebeugt werden durch die gesetzliche Vermutung, dass das Jahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 43 Abs. 5 SGB XII). Ein Unterhaltsrückgriff des Sozialhilfeträgers erfolgt grundsätzlich nicht. Ein Kostenersatz durch die Erben der Leistungsempfänger ist ausgeschlossen (§ 102 Abs. 5 SGB XII). Auch hierin ist die Intention des Gesetzgebers zu erkennen, der versteckten Altersarmut entgegenzuwirken.

Die verdeckte Armut unter den Älteren ist jedoch nach einer Studie von Irene Becker trotz der Grundsicherungsleistungen im Alter immer noch besonders hoch.[2] So haben nach ihren Berechnungen im Jahr 2007 gut eine Million Menschen ab 65 Jahren einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehabt, jedoch nahmen davon nur 340.000 die Leistung tatsächlich in Anspruch. Als Gründe für die sehr hohe Nichtinanspruchnahme der Leistung nennt Becker unter anderem Scham und mangelnde Information.[3]

Anders als bei der Sozialhilfe im Allgemeinen, für deren Einsetzen kein förmlicher Antrag erforderlich ist, wird Grundsicherung nur auf Antrag gewährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte. Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder hilfsweise bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden, die diesen entsprechend weiterleiten.

Statistische Angaben

Zum Ende des Jahres 2003 bezogen rund 439.000 Personen Leistungen der Grundsicherung, zum Ende des Jahres 2010 rund 797.000 Personen, Ende 2011 waren es 844.000 Personen. Im Jahr 2012 stieg die Zahl erneut. Es bezogen rund 900.000 Personen Grundsicherungsleistungen. 2013 lag die Zahl bei gut 960.000 Leistungsempfängern. Damit waren deutschlandweit 1,4 Prozent der volljährigen Einwohner auf Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen.[4] Betrachtet man nur die Personen ab dem Rentenalter von 65 Jahren, so bezogen Ende 2011 2,9 Prozent der Frauen und 2,2 Prozent der Männer Leistungen der Grundsicherung im Alter.[5] Ende 2013 betrug die Zahl von Leistungsempfängern der Grundsicherung über 65 Jahren rund 499.000. Im Vergleich zum Jahr 2012 ist das ein Anstieg von 7,4 Prozent.[6] Im Jahr 2006 wurden für die Grundsicherung 3,158 Mrd. Euro ausgegeben,[7] bis 2011 sind die Ausgaben auf 4,4 Mrd. Euro angestiegen, dies entspricht etwa 19 Prozent der Sozialhilfeausgaben.[8]

Personenkreis

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder die Altersgrenze erreicht hat. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz[9] gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden. Für Personen, die später geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (genauer: in den nächsten neun Jahren, vergl. § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unabhängig von der Arbeitsmarktlage außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Vorschriften des SGB II.

Eine Beurteilung über eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ist immer eine gutachterliche Einzelfallprüfung der medizinischen Voraussetzungen (§ 45 Abs. 1 SGB XII). Der jeweilige Träger der Rentenversicherung führt das Gutachten durch. Wurde bereits ein Gutachten wegen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente erstellt, ist dieses Gutachten für den Träger der Grundsicherung bindend. Möglicherweise hat bereits die Bundesagentur für Arbeit bei einem vorhergehenden Antrag auf Arbeitslosengeld II eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, was dazu führen kann, dass der Antragsteller zweimal hintereinander im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit begutachtet wird.

Umfang der Leistungen

Die Leistungen richten sich nach § 42 SGB XII und entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Die Leistungen werden nach Regelsätzen pauschaliert bemessen, die von den Landesregierungen festgelegt werden (§ 28 Abs. 2 SGB XII). Nach der ab dem 7. Dezember 2006 geltenden Neufassung des § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB XII entfällt die bisherige Differenzierung der Regelsätze zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der monatliche Regelsatz 409 Euro für Alleinstehende bzw. für den Haushaltsvorstand und für Partner und Eheleute jeweils 368 Euro (Anlage zu § 28 SGB XII).

Dazu kommen die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII. Für den Personenkreis der Grundsicherung dürften insbesondere der Mehrbedarf bei Gehbehinderung und der Mehrbedarf bei notwendiger Krankenkost in Betracht kommen. Auch auf die einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII besteht ein Anspruch sowie auf die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und auf Hilfe in Sonderfällen, z. B. bei drohendem Wohnungsverlust wegen Schulden (§ 34 SGB XII). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechen den tatsächlichen Kosten gemäß § 29 SGB XII. Bei weiterem besonderen Bedarf können in Einzelfällen ergänzende Darlehen erbracht werden (§ 37 SGB XII).

Wird in einer Werkstatt für behinderte Menschen ein kostenloses Mittagessen gewährt, ist der Regelsatz zu mindern (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), weil die Kosten für Ernährung, die mit dem Regelsatz pauschal abgegolten werden, durch die kostenlose Mahlzeit teilweise gedeckt werden.[10] Dies gilt nicht im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.[11] In Werkstätten für behinderte Menschen stellen das Arbeitsentgelt und die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung gilt: Der Grundsicherungsanspruch sinkt in demselben Umfang, in dem das Arbeitsentgelt steigt. Erst dann, wenn der Grundsicherungsanspruch den Wert 0 € erreicht hat, profitiert ein Beschäftigter in einer WfbM von einer Lohnerhöhung. Dieser Fall tritt insbesondere dann ein, wenn er alt genug ist, um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geltend machen zu können.

Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt

Wer Grundsicherung bezieht, ist gegenüber dem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt u. a. günstiger gestellt durch

  • Wegfall der Vermutung der Bedarfsdeckung in der Haushaltsgemeinschaft nach § 39 Satz 1 SGB XII,
  • Wegfall der Option der darlehensweisen Gewährung bei kurzfristigem Bedarf nach § 38 SGB XII.

In der Regel wird Grundsicherung für zwölf Monate bewilligt (§ 44 SGB XII). Damit handelt es sich im Gegensatz zu den meisten anderen Leistungsbewilligungen des SGB XII um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nur mit den Einschränkungen des § 48 SGB X aufgehoben werden kann. Sozialhilfe stellt nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG keine rentengleiche Dauerleistung dar, der Sozialhilfefall sei gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig. Für die Grundsicherung gilt dies nicht, damit liegt auch hier eine Besserstellung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Im Gegensatz etwa zum Arbeitslosengeld II müssen auch keine Weiterbewilligungsanträge gestellt werden, die Bewilligung verlängert sich, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen, automatisch.[12]

Da § 35 SGB XII (Barbetrag in Einrichtungen) im 4. Kapitel nicht gilt, wird Leistungsberechtigten in Einrichtungen der Regelsatz nach § 28 Abs. 1 SGB XII i. d. R. auf 27 Prozent gekürzt.

Des Weiteren gibt es in der Grundsicherung im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt keine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“ (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Das Einkommen des Ehepartners ist zwar zu berücksichtigen; kann dieser sich jedoch selbst versorgen, ist nur der bedürftige Teil des Ehepaares Leistungsempfänger, und der andere Partner nicht. Dieser ist dann auch von sämtlichen Vergünstigungen (regionale Hilfen für SGB-XII-Empfänger) ausgeschlossen.

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben die berechtigten Personen nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen sichergestellt werden kann. Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialhilfe, wird also nicht für die Grundsicherung modifiziert (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Der Einkommenseinsatz richtet sich nach § 82 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Demnach sind im Wesentlichen alle im Bedarfszeitraum monatlich zufließenden Einkünfte auf die Grundsicherung anzurechnen. Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen, vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (sogenanntes „bereinigtes“ Einkommen). Ferner ist ein Anteil von 30 Prozent des bereinigten Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzusetzen, z. B. bei geringfügigen Einkünften neben dem Rentenbezug. Der gesamte Absetzungsbetrag darf die Hälfte des jeweils geltenden Eckregelsatzes nicht übersteigen (Neuregelung seit dem 1. Januar 2007). Für Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen gilt eine Sonderregelung zur Berechnung des Absetzungsbetrags. Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Absetzungsmöglichkeit einen Anreiz für Erwerbstätigkeit und Werkstattbeschäftigung zu schaffen.

Nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden unter anderem:

Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen vom Gesetz definiert werden, die die Vermögensanrechnung in der Praxis sehr schwierig machen können. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 5.000 Euro nicht angerechnet.[13][14][15]

Hier besteht ein großer Unterschied zum Arbeitslosengeld II, bei dem ein Vermögen von 150 Euro pro Lebensjahr plus 750 Euro (also nach dem 61. Lebensjahr über 9.900 Euro) nicht angerechnet wird. Der wegen Erreichung des Rentenalters oder gesundheitlich bedingte Wechsel von „Hartz IV“ zur Grundsicherung erfordert daher zunächst ein Aufbrauchen des Vermögens, bis ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht. (Vgl. dazu ALG II: Anrechnung von Vermögen)

Einkommens- und Vermögensanrechnung anderer Personen

Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners darf nur berücksichtigt werden, soweit es einen fiktiven Betrag übersteigt, den der Partner selbst als Hilfe erhalten würde bzw. der als Vermögen anrechenbar wäre, wenn dieser leistungsberechtigt wäre (§ 43 Abs. 1 SGB XII).

Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV (Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, unscharf: Bruttojahreseinkommen) der nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen 100.000 Euro unterschreitet (§ 43 Abs. 3 SGB XII). Hierbei wird jeder unterhaltspflichtige Angehörige einzeln betrachtet.[16] In dieser Regelung soll die wesentliche Zielsetzung des Gesetzgebers umgesetzt werden, der sogenannten versteckten Altersarmut entgegenzuwirken. Die Hemmschwelle vor allem vieler älterer Menschen vor einem Antrag auf Sozialhilfe soll durch den weitgehenden Verzicht auf den Rückgriff gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern gesenkt werden. Solange die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist, besteht ein Anspruch auf Leistungen. Es liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers, vom Leistungsempfänger nähere Auskünfte zu verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen (z. B. mit der Frage nach den Berufen der Kinder). Die Frage nach den vermuteten Einkünften der Kinder oder Eltern oberhalb von 100.000 Euro ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung unzulässig. Sofern jedoch Anhaltspunkte vorliegen, dass die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird, sind die Unterhaltspflichtigen verpflichtet, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen. Wurde als Beruf eines Kindes z. B. „Rechtsanwalt“, „Klinikleiter“ oder „Hochschulprofessor“ angegeben, stellt dies in aller Regel einen Anhaltspunkt dar, der zu Einkommensauskünften berechtigt. Ist die Vermutung von Einkommen unter der 100.000-Euro-Grenze bei Eltern/Kindern widerlegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (§ 43 Abs. 5  Satz 6 SGB XII). Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhält.

Ein Unterhaltsrückgriff des Sozialhilfeträgers auf den nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen erfolgt nicht (§ 94 Abs. 1 SGB XII). Tatsächlich gezahlte Unterhaltsleistungen sind jedoch Einkünfte des Leistungsberechtigten, die auf den Bedarf angerechnet werden.

Einen Vermögenseinsatz der Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor. Ausgenommen sind Einkünfte aus dem Vermögen (Zinsen, Mieteinnahmen usw.), wenn sie die 100.000-Euro-Grenze überschreiten.

Ausschluss des Anspruchs auf Grundsicherung

Wer seine Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Grundsicherung (§ 41 Abs. 4 SGB XII). Diese Regelung soll Leistungsmissbrauch verhindern, insbesondere durch solche Personen, welche versucht haben, durch Schenkungen die Heranziehung ihres bis dahin angesammelten Vermögens zu verhindern. Allerdings können Schenkungen auch wieder zurückgefordert werden, und zwar dann, wenn der Schenker, nachdem seine Schenkung erfolgt ist, nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt selbst zu bestreiten, oder nicht [mehr] in der Lage ist, seine gesetzlich festgelegten Unterhaltspflichten gegenüber seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder aber Verwandten zu erfüllen (§ 528 BGB). Eine Schenkung kann hingegen nicht zurückgefordert werden, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit [selbst] herbeigeführt hat, oder aber wenn seit der Schenkung bereits 10 Jahre vergangen sind (§ 529 BGB).

Wird Grundsicherung aufgrund von § 41 Abs. 4 SGB XII abgelehnt, kann dennoch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) bestehen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist jedoch ein voller Unterhaltsrückgriff auf die Angehörigen möglich, auch können Erben zur Erstattung der Kosten herangezogen werden. Ferner darf nach § 26 SGB XII die Leistung auf das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ gekürzt werden – in der Praxis wird eine Kürzung des Regelsatzes um 20 bis 30 Prozent vorgenommen. Auch kann der Sozialhilfeträger einen Kostenersatz nach § 103 SGB XII geltend machen.

Verfahren und Rechtsmittel

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Der Leistungsanspruch beginnt bei einer Erstbewilligung oder bei einer begünstigenden Leistungsänderung am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Tritt eine für den Leistungsempfänger ungünstigere Änderung ein, so wirkt sich diese am Ersten des auf die Änderung folgenden Monats aus (§ 44 Abs. 1 SGB XII).

Wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen der Behörde Widerspruch einlegen (§§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats einzulegen. Sofern der Widerspruch abgelehnt wurde, kann nach Erlass des Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden. Zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG).

Diskussion und Kritik

Die Leistungen wurden ursprünglich entsprechend der Sozialhilfe auf kommunaler Ebene finanziert. Dies führte zu Druck auf Städte, Gemeinden und Anspruchsberechtigte, während Wohnorte von Wohlhabenden kaum von Zahlungen betroffen waren. Um die Kommunen zu entlasten wird die Finanzierung seit 2014 durch den Bund übernommen (§ 46a SGB XII).

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird manchmal auch als Mindestsicherung im Alter bezeichnet, die vor Armut schützen soll. Die aktuelle Grundsicherung leiste dies jedoch nicht. Durch die generelle Absenkung des Rentenniveaus werden Menschen im Niedriglohnbereich niemals die entstandene Lücke durch private Vorsorge schließen können.[17] Eine gebrochene Erwerbsbiografie abweichend vom sogenannten Eckrentner mit einem modellhaften Arbeitseinkommen über viele Jahre kann ebenfalls Ursache sein.

Zur Bundestagswahl im Jahr 2013 waren verschiedene Veränderungen der Grundsicherung diskutiert und zur Wahl gestellt worden, darunter auch eine echte Mindestrente als Sockelbetrag für alle, oder abhängig von Beitragszahlungen wie bei SPD (40 Jahre Minimum) und Grünen (30 Jahre). Die Partei Die Linke versprach den Wählern bereits 2013 eine solidarische Mindestrente von 1050 Euro,[18] so auch der Bundestagsabgeordnete Matthias W. Birkwald. Eine Garantierente wie bei den Grünen mit 30 Renten-Entgeltpunkten entspräche im Jahr 2017 einer Bruttorente von 860 Euro in Ostdeutschland und 914 Euro im Westen. In der Legislaturperiode 2013–2017 brachten die Fraktionen der Grünen und der Linken Anträge in den Bundestag dazu ein, ohne dass diese innerhalb der großen Koalition umgesetzt wurden.[19] Mehrere Klein- und Kleinstparteien in Deutschland fordern ähnliche nach unten abgesicherte Renten gegen Altersarmut.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b BT-Drs. 14/5150, S. 48 (PDF-Datei; 413 kB)
  2. http://www.boeckler.de/40838_40861.htm
  3. https://www.heise.de/tp/features/Empfaenger-staatlicher-Leistungen-werden-verunglimpft-3396383.html
  4. Archivlink (Memento des Originals vom 2. Februar 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.destatis.de
  5. https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Sozialleistungen/ErgebnisseSozialhilfe2011_032013.pdf?__blob=publicationFile
  6. https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/11/PD14_384_221.html
  7. Quelle: Statistisches Bundesamt (Memento vom 25. September 2008 im Internet Archive)
  8. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse der Sozialhilfestatistik 2011, S. 210, Wiesbaden 2013
  9. Art. 7 Nr. 3 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
  10. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az. B 8/9b SO 21/06 R; Volltext.
  11. BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az. B 8 SO 17/09
  12. BSG, 29. September 2009, AZ B 8 SO 13/08 R
  13. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, Bundesministerium der Justiz (Juris), abgerufen am 27. April 2016.
  14. Hinweise zur Antragsstellung auf der Homepage der Stadt Bielefeld (Memento vom 28. Februar 2007 im Internet Archive) (pdf), abgerufen am 27. April 2016.
  15. Tabelle der Vermögensschongrenzen, Berliner Senatsverwaltung, abgerufen am 27. April 2016.
  16. BSG, 25. April 2013, AZ B 8 SO 21/11 R
  17. Das Problem mit dem Eckrentner, Christian Brütt, Sozialwissenschaftler am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel, 5. Juli 2013, abgerufen am 29. Juni 2017.
  18. Das planen die Parteien – Altersarmut und Mindestrente. In: Focus Money, 2013, abgerufen am 27. Juni 2017.
  19. Anna Lehmann: Die Opposition hat da Ideen. Linke und Grüne bringen Vorschläge für Mindestrenten in den Bundestag ein. Umgesetzt werden sie aber in dieser Legislaturperiode nicht. In: taz.die tageszeitung, 27. April 2017, abgerufen am 29. Juni 2017.

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